Urteil des OLG Köln vom 26.05.2008 - 5 U 175/07 - Umfang der Aufklärung und Plausibilität des Entscheidungskonfliktes
1. Im zu entscheidenen Fall hatte der kernspintomographische Befund im Eingang des Beckens eine Raumforderung (Tumor) ergeben. Zudem war eine Verbindung zum Neuroforamen L 4 links erkennbar. Über das Risiko einer Nervenverletzung bei operativer Entfernung des Tumors hätte der Patient aufgeklärt werden müssen.
2. Der Patient machte glaubhaft, dass er sich in Kenntnis dieses Risikos der Nervenverletzung nicht von dem Urologen (in dessen Fachgebiet die Operation auch lag), sondern von einem Neurochirurgen behandeln lassen hätte. Diesen Entscheidungskonflikt wertete das Gericht als plausibel.
2. Der Patient machte glaubhaft, dass er sich in Kenntnis dieses Risikos der Nervenverletzung nicht von dem Urologen (in dessen Fachgebiet die Operation auch lag), sondern von einem Neurochirurgen behandeln lassen hätte. Diesen Entscheidungskonflikt wertete das Gericht als plausibel.